Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Otsuka Pharma GmbH
1. Geltung der Bedingungen
1.1 Die nachstehenden Allgemeine Lieferbedingungen (nachfolgend nur „Lieferbedingungen“) gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Otsuka Pharma GmbH (nachfolgend „Otsuka“) im Geschäftsverkehr mit Unternehmern (§ 14 Abs. 1 BGB) sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Diese Lieferbedingungen gelten nicht für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
1.2 Von diesen Lieferbedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, sofern sie in Textform von Otsuka bestätigt werden.
2. Vertragsabschluss, Produkteigenschaften
2.1 Die Angebote von Otsuka sind freibleibend. Die vom Kunden abgegebene Bestellung ist ein bindendes Angebot. Otsuka ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder der bestellten Ware anzunehmen.
2.2 Mündliche Abreden bedürfen für ihre Wirksamkeit der Bestätigung in Textform.
2.3 Geringfügige Änderungen von Otsukas Angebote (z.B. Verpackungsdesign) sind ohne Zustimmung des Kunden vertragsgemäß, jedoch nur, wenn diese Änderungen das vertragliche Gleichgewicht zwischen dem Kunden und Otsuka nicht nachhaltig stören können.
3. Liefertermine und -fristen
3.1 Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, soweit dies ausdrücklich in Textform vereinbart worden ist. Otsuka kommt mit Lieferverpflichtungen erst in Verzug, wenn der Kunde nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Erfüllung gesetzt hat.
3.2 Verzögern sich Otsukas Lieferungen, darf der Kunde nur dann zurücktreten, wenn Otsuka die Verzögerung zu vertreten hat und der Kunde Otsuka erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
3.3 Die Einhaltung von Otsukas Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Ist für eine Bestellung Vorkasse oder eine Anzahlung vereinbart oder ist Otsuka sonst dazu berechtigt, so ist Otsuka erst dann zur Lieferung verpflichtet, wenn der Kunde diesen Verpflichtungen nachgekommen ist.
4. Lieferung, Gefahrübergang, Eigentumsübergang
4.1 Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt der Versand auf einem angemessenen Versendungsweg in der üblichen Verpackung. Die Kosten der Versendung zur Geschäftsadresse des Kunden in Deutschland werden von Otsuka getragen.
4.2 Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht (i) bei Abholung durch oder auf Veranlassung des Kunden und (ii) im Fall der Versendung bei Übergabe an den Frachtführer auf den Kunden über. Das gilt auch dann, wenn Otsuka eigene Transportmittel verwendet. Verzögert sich die Versendung oder Abholung der Ware aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
4.3 Eine Transportversicherung wird nur auf Wunsch und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.
4.4 Das Eigentum an Kaufsachen geht mit Lieferung und Übergabe an den Kunden an dessen Rampe auf diesen über.
4.5 In Fällen der vertraglichen Rückabwicklung, wenn der Kunde Kaufsachen an Otsuka zurückgibt, geht das Eigentum an den Kaufsachen mit deren Übergabe durch den Kunden an den mit dem Rücktransport beauftragten Spediteur vom Kunden auf Otsuka über.
5. Preise, Zahlungsbedingungen
5.1 Die Preise von Otsuka verstehen sich ab Werk, rein netto, das heißt zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, und bestimmen sich nach Otsukas Preisliste zum Zeitpunkt der Bestellung.
5.2 Sind nach dem Vertragsschluss nicht vorhersehbare und von Otsuka nicht zu vertretende Kostensteigerungen im Hinblick auf die Ware eingetreten, ist Otsuka nach billigem Ermessen zur Weitergabe der höheren Kosten durch entsprechende anteilige Erhöhung des vereinbarten Preises berechtigt. Im Rahmen der Preiserhöhung kann Otsuka Lohn-, Material-, Lager-, Energie- und Frachtkosten sowie Versicherungsprämien und öffentliche Abgaben berücksichtigen. Die Preiserhöhung wird Otsuka dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Bei einer Preiserhöhung von über fünf Prozent ist der Kunde berechtigt, unverzüglich nach Zugang der Erklärung über die Preiserhöhung schriftlich vom Vertrag zurückzutreten.
5.3 Otsukas Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu zahlen. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen wird ein Skonto von 1,5% auf den Nettorechnungsbetrag eingeräumt.
5.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Otsuka anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Rechtsverhältnis beruht.
5.5 Otsuka ist berechtigt Vorkasse oder Abschläge auf einen vereinbarten Kaufpreis zu verlangen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die gelieferte Ware bleibt Otsukas Eigentum, bis der Kunde seine gesamten Verbindlichkeiten aus seiner Geschäftsbeziehung mit Otsuka vollständig bezahlt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Otsuka zustehenden Saldoforderung.
6.2 Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware („Vorbehaltsware") ist dem Kunden nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Kunde tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an Otsuka ab; Otsuka nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils als vereinbart, der dem zwischen Otsuka und dem Kunden vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von zehn Prozent dieses Preises entspricht. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an Otsuka abgetretenen Forderungen treuhänderisch für Otsuka im eigenen Namen einzuziehen. Otsuka kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung jederzeit widerrufen, wenn der Kunde mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise Zahlungen Otsuka gegenüber in Verzug ist; im Fall des Widerrufs ist Otsuka berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen. Der Kunde teilt Otsuka auf Anfrage alle dazu erforderlichen Informationen mit.
6.3 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten Otsukas gesamte zu sichernde Forderungen um mehr als zehn Prozent, so ist der Kunde berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen. Die Auswahl der freizugebenden Sicherungen obliegt Otsuka.
7. Rücktrittsvorbehalt, Höhere Gewalt
7.1 Bei Zahlungseinstellungen, Wechselprotest, beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigkeit sowie beim Eintritt sonstiger Ereignisse, die die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäftes gefährden oder gefährden können, ist Otsuka berechtigt, sich von ihrer Leistungspflicht zu lösen und vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Kunde trotz Aufforderung zur Leistung Zug-um-Zug oder Sicherheitsleistung nicht bereit ist.
7.2 Im Fall einer von Otsuka nicht zu vertretenden Nichtverfügbarkeit der bestellten Ware ist Otsuka ebenfalls zum Rücktritt berechtigt. Otsuka verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und bereits bewirkte Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.
7.3 In Fällen höherer Gewalt, wie insbesondere unverschuldete Brandschäden, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen, Krieg oder kriegsähnliche Auseinandersetzungen und Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien, soweit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ durch das Robert-Koch-Institut festgelegt ist), ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung der höheren Gewalt von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme befreit.
8. Mängelrüge
8.1 Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich nach deren Entgegennahme, Art, Menge, Unversehrtheit und Beschaffenheit gelieferter Ware zu prüfen.
8.2 Mängel sind unverzüglich in Textform zu rügen, spätestens innerhalb einer Frist von 3 Werktagen nach Entgegennahme der Waren.
8.3 Zeigt sich später ein Mangel, der trotz pflichtgemäßer Untersuchung nicht zu erkennen war (verdeckter Mangel), hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach Kenntniserlangung den versteckten Mangel Otsuka gegenüber in Textform zu rügen.
8.4 Entscheidend ist in allen Fällen der Mängelrüge der Zugang der Mängelrüge bei Otsuka.
9. Sachmängelansprüche
9.1 Mängelansprüche des Kunden beschränken sich nach Otsukas Wahl auf die Ersatzlieferung mangelfreier Ware oder Mangelbeseitigung. Ist Otsuka dies nicht in angemessener Frist möglich oder ist die Nacherfüllung sonst als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunden nach seiner Wahl eine angemessene Minderung verlangen oder vom Vertrag hinsichtlich der mangelhaften Leistung zurücktreten und seine sonstigen gesetzlichen Mängelrechte geltend machen.
9.2 Der Kunde kann keine Mängelrechte geltend machen, wenn Schäden aus Gründen eintreten, die der Kunde zu vertreten hat (insbesondere unsachgemäße Lagerung).
9.3 Die Verjährungsfrist für die Rechte des Kunden wegen Sachmängeln beträgt zwölf Monate beginnend mit der Ablieferung der Ware beim Kunden. Diese Verjährungsverkürzung gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten von Otsuka, ihrer gesetzlichen Vertreters oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
10. Rechtsmängelansprüche
10.1 Otsuka wird den Kunden gegen alle Ansprüche verteidigen, die innerhalb der Verjährungsfrist aus einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts durch die vertragsgemäß genutzte Ware hergeleitet werden. Für Schäden aufgrund von Rechtsmängeln, insbesondere dem Kunden gerichtlich auferlegte Kosten und Schadenersatzbeträge haftet Otsuka nur, sofern der Kunde Otsuka von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und Otsuka alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten hat.
10.2 Sind gegen den Kunden Ansprüche gemäß Ziffer 10.1 geltend gemacht worden oder zu erwarten, kann Otsuka die gelieferte Ware auf eigene Kosten in einem für den Kunden zumutbaren Umfang austauschen. Ist dies oder die Erwirkung eines Nutzungsrechts mit angemessenem Aufwand nicht möglich, richten sich die Rechte des Kunden nach der entsprechend anzuwendenden Bestimmung der vorstehenden Ziffer 9.
10.3 Für die Verjährung von Rechtsmängelansprüchen gilt Ziffer 9.3 entsprechend.
11. Schadenersatz
11.1 Otsuka haftet für von Otsuka zu vertretende Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur, wenn der Schaden
a) durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht oder in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden oder
b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.
11.2 Haftet Otsuka gem. Ziff. 11.1 a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen Otsuka bei Vertragsschluss aufgrund der Otsuka zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste.
11.3 Die Haftungsbeschränkungen gem. Ziff. 11.1 bis 11.2 gelten sinngemäß auch zugunsten Otsukas Mitarbeiter und Beauftragten.
11.4 Für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch Otsuka oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von Otsuka beruhen, haftet Otsuka unbeschränkt.
11.5 Unberührt bleibt Otsukas Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für den Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels und der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware.
11.6 Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Schadensminderung zu treffen.
12. Gewerbliche Schutzrechte
12.1 Durch die Lieferung der Ware überträgt Otsuka keine Urheber- Marken-, Patent- oder sonstige Schutzrechte an der gelieferten Ware und den damit zusammenhängenden Abbildungen, Unterlagen und Informationen.
12.2 Der Kunde darf Otsukas gewerblichen Schutzrechte nicht gefährden. Insbesondere dürfen Marken und/oder sonstige unterscheidungskräftige Merkmale nicht verdeckt, verändert, entfernt oder ergänzt werden.
13. Wiederverkauf
13.1 Die Ware darf nur in der unveränderten Originalverpackung und von geschulten Mitarbeitern weiterverkauft werden.
13.2 Der Kunde ist verpflichtet, weder die Ware noch deren Verpackung oder Beipackzettel zu verändern oder zu entfernen.
13.3 Verstößt der Kunde schuldhaft gegen die Bestimmungen dieser Ziffer 13, so hat er Otsuka von sämtlichen daraus resultierenden Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.
14. Werbung
14.1 Alle Abbildungen in Otuskas Werbung (Katalog, Internet, Flyer etc.) geben die abgebildete Ware/Verpackung zum Zeitpunkt der Drucklegung bzw. erstmaligen Veröffentlichung der entsprechenden Werbung wieder; spätere Änderungen behält Otsuka sich vor.
14.2 Die in Otsukas Werbung enthaltenen Abbildungen können einzelne Produkte überdies in Sonderausführungen wiedergeben, welche nicht im Basispreis der Standardausführung inbegriffen sind.
14.3 Otsukas Angaben zu der Ware in Katalogen und sonstigem Informationsmaterial sind nicht als Garantie für eine besondere Beschaffenheit der Ware zu verstehen. Eine Garantie muss stets ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.
15. Allgemeine Bestimmungen
15.1 Der Kunde darf die sich aus dem Vertragsverhältnis mit Otsuka ergebenden Rechte nur nach Otsukas schriftlichen Einwilligung an Dritte abtreten.
15.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Lieferbedingungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Änderung oder die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
15.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Parteien ist Frankfurt am Main. Otsuka ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen eröffneten Gerichtsstand zu verklagen.
15.4 Das Vertragsverhältnis der Parteien sowie diese Lieferbedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).
Stand: November 2024
Otsuka Pharma GmbH